download R_10 Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: Jänner 2007) [170 kB]
Sollten im Zuge der Tätigkeiten der ÜBZERT der BFBU Einsprüche
oder Beschwerden seitens des Kunden auftreten, so ist dies jederzeit
mit Hilfe der Verwendung des
Rückmeldeformulares möglich. Es wird umgehend ein sachliches Ermittlungsverfahren
durch unseren Qualitätsmanager eingeleitet.
Die Werbung mit Dienstleistungen durch die ÜBZERT der BFBU
muss dem Inhalt des ausgestellten Berichtes korrekt wiedergeben.
Die diesbezüglichen Vorgaben auf den Berichten sind einzuhalten.
Die Werbung darf nur im Zusammenhang mit der Dienstleistung und
– falls vorhanden – den Dienstleistungen der Stützpunkte
unter der Verwendung der in den Berichten ausgewiesenen Firmenbezeichnung
erfolgen. Die Werbung darf nicht in Verbindung mit Leistungen des
Antragstellers erfolgen, die nicht durch den Bericht abgedeckt sind.
Im Zweifelsfall ist die Werbung mit der ÜBZERT der BFBU abzuklären.
Die gültig zertifizierte Fachfirma ist grundsätzlich berechtigt, in Ihrer Werbung auf die Zertifizierung unter Verwendung des LOGO's der ÜBZERT der BFBU hinzuweisen. Dieses Logo wird der Fachfirma „leihweise" zur Verfügung gestellt und muss bei Wegfall des gültigen Zertifikates ebenfalls aus der Werbung genommen werden. Entsprechend behördlicher Vorgaben, darf weder das Staatswappen noch das Akkreditierungslogo des Bundesministeriums in einer Werbung der Fachfirmen aufgenommen werden.
Das Logo der ÜBZERT ist über das Büro der ÜBZERT auf Antrag erhältlich.
3.1 Gewährleistung
Mit der Prüfung und Berichterstellung übernimmt die ÜBZERT
der BFBU keine Gewähr für die Ausführung und Funktion
der Dienstleistung des Fachunternehmens sowie für die Fehlerfreiheit
von sonstigen Produkten und Dienstleistungen, welche das Fachunternehmen
Dritten gegenüber erbringt.
Der in Folge der Überwachung oder Zertifizierung ausgestellte Prüfbericht beschreibt den Zustand der Brandschutzanlage bzw. der Fachfirma zum Zeitpunkt der Prüfung. Etwaige eintretende Schäden oder Veränderungen (bei der Zertifizierung auch personell) nach der Prüfung bewirken die Ungültigkeit des ausgestellten Überwachungsbefundes bzw. des Zertifikates. Der Betreiber der Anlage hat schwerwiegende Mängel, Schäden sowie Änderungen hinsichtlich der Nutzung, des Betriebes und der baulichen Ausführung umgehend der Überwachungsstelle zu melden. Die Fachfirma hat Änderungen hinsichtlich Fachkraftpersonals, Lieferzusagen, Schulungsmöglichkeiten oder ähnliche Qualitätsbeeinflussungen umgehend der Zertifizierungsstelle der BFBU zu melden. Die ÜBZERT der BFBU entscheidet in Folge über eine evtl. erforderliche kurzfristige Überwachung (Revision) der Anlage bzw. der Fachfirma.
3.2. Haftungsbegrenzung
Für Schäden, die im Zusammenhang mit dem unseren Prüfungen
entstehen, haftet die ÜBZERT der BFBU nur bei nachweislich
schuldhafter Verursachung. Die persönliche Haftung von Mitarbeitern
der ÜBZERT der BFBU ist ausgeschlossen. Die Haftung beschränkt
sich auf den unmittelbaren Schaden und beträgt die laut Akkreditierungsversicherungsverordnung
vorgeschriebene Höhe.
3.3. Schadenersatzansprüche
Soweit die ÜBZERT der BFBU von Dritten auf Schadenersatz in
Anspruch genommen wird, ohne dass die ÜBZERT der BFBU entsprechend
der oben beschriebenen Gewährleistung bzw. Haftungsbegrenzung
hierfür haftet, ist der Antragsteller verpflichtet die ÜBZERT
der BFBU auf Verlangen unverzüglich von den Ansprüchen
frei zu stellen.
3.4. Gebühren
Das Prüfverfahren und die damit verbundenen Tätigkeiten
durch die Prüfer der ÜBZER der BFBU sind gebührenpflichtig.
Die Höhe der Gebühren kann der veröffentlichten Gebühren
– Richtlinie entnommen werden. Für die Berechnung
der Leistungen gelten die Gebühren nach Maßgabe der Gebühren
– Richtlinie zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Wird ein
vereinbarter Termin für die Prüftätigkeiten aus Gründen,
die der Antragsteller zu verantworten hat, abgesagt oder verschoben,
werden dem Antragsteller folgende Gebühren in Rechnung gestellt:
Bei einer kurzfristigen Absage / Verschiebung, von weniger als 14
Tage vor dem vereinbarten Termin = 20% der veranschlagte
Kosten gemäß Gebühren - Richtlinie
Bei einer kurzfristigen Absage / Verschiebung, von weniger als 7
Tage vor dem vereinbarten Termin = 40% der veranschlagte Kosten gemäß Gebühren
– Richtlinie
Das Fachunternehmen muss sicherstellen, dass alle Kunden- und Anlagendaten
vertraulich behandelt werden und unbefugten Dritten nicht zur Kenntnis
gelangen. Sämtliche Dokumente und Informationen, welche der
ÜBZERT der BFBU im Zusammenhang mit dem Prüfverfahren
erhält, werden streng vertraulich behandelt. Ohne schriftliche
Zustimmungserklärung des Antragstellers werden die Unterlagen
Dritten weder zugänglich gemacht noch vervielfältigt.
Hiervon unabhängig bleibt die Verpflichtung der ÜBZER
der BFBU übergeordneten Stellen (z.B. Vertretern der Akkreditierungsstelle
= Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) Einblick in
Unterlagen zu einzelnen Prüfungsvorgängen zu ermöglichen.
Der Gerichtsstand ist das Bezirksgericht Schwechat.
Der Antragsteller ist damit einverstanden, dass die angegebenen
Daten EDV - mäßig erfasst und bearbeitet werden.
Weitere Dokumente
► R17 – Gebühren