download F_21 Richtlinien für die Überwachung von Brandschutzanlagen [400 kB]
Die ÜBZERT der BFBU führt als staatlich akkreditierte Überwachungsstelle ein Überwachungsverfahren für Brandschutzanlagen der Brandschutztechnik gemäß dem nachfolgend beschriebenen Verfahren durch.
Anmerkung 1: die ÜBZERT der BFBU ist ein Teil der BFBU, welche aufgrund der Akkreditierung durch das zuständige Ministerium die Berechtigung besitzt, Überwachungen entsprechend der EN 45004 durchzuführen und das Staatswappen in Verbindung mit dem Zeichen der Überwachungsstelle zu tragen.
Anmerkung 2: Eine Überwachung im Sinne dieser Richtlinie kann eine Abnahme einer neu errichteten Brandschutzanlage oder eine Revision einer bereits bestehenden Brandschutzanlage sein.
Das Überwachungsverfahren besteht aus einer Prüfung durch die Prüfer der ÜBZERT der BFBU (im Sinne der EN 45004) und der Befundung der Einhaltung gültiger Normen und Richtlinien des Brandschutzes.
1.1. Definitionen und Abkürzungen
Antragsteller
ist das Unternehmen, welches die Überwachung einer Brandschutzanlage beantragt.
Sollen mehrere BA überwacht werden, so ist jeweils ein gesonderter Antrag zu stellen.
Brandschutzanlage (BA)
ist eine Anlage zur Erreichung eines Schutzzieles entsprechend Normen,
TRVB´s und weiteren Richtlinien.
Brandschutzanlagensystem (BAS)
ist die Gesamteinheit der in einer BA verwendeten Geräte und
Bauteile, die auf funktionsmäßiges Zusammenwirken abgestimmt sind.
Die
hauptverantwortliche Fachkraft
trägt die Verantwortung für die Norm- bzw. TRVB - konforme Ausführung
von Brandschutzanlagen und ist die Kontaktperson des Fachunternehmens zur ÜBZERT der BFBU.
Mangel
ist die unzulässige Abweichung von den Anforderungen der NORMEN und Richtlinien, welche für die
BA gültig sind. Die nachstehenden Definitionen für die verschiedenen Mängelklassen erfolgen anhand von
Mängeln, welche die Wirksamkeit des BA betreffen; hinsichtlich Mängeln an der dazugehörigen Dokumentation
erfolgt die Einstufung sinngemäß.
■ Bei
geringfügigen Mängeln wird die Wirksamkeit der BA nur unwesentlich beeinträchtigt.
■ Bei
erheblichen Mängeln wird die Wirksamkeit der BA in Teilen beeinträchtigt.
■ Bei
schwerwiegenden Mängeln wird die Wirksamkeit der BA weitgehend oder vollständig beeinträchtigt.
Als
TRVB werden „Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz“ des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes bezeichnet. Diese gelten als „Technischer Standard“, wenn keine entsprechenden Normen existieren.
1.2. Anwendungsbereich
Die Überwachungsstelle der BFBU (ÜBZERT der BFBU) überwacht auf Antrag Brandschutzanlagen gemäß den gültigen und anzuwendenden Normen und Richtlinien.
Beispiele für derzeit anzuwendende Normen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung:
■ für Erweiterte automatis che Löschhilfeanlagen (EAL): TRVB S122
■ ür Brandmeldeanlagen BMA: TRVB S 123, ÖNORM F 300, EN 54 – 2
■ für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen: TRVB S 125
■ für Sprinkleranlagen: TRVB S 127
■ für CO2-Gaslöschanlagen TRVB S140
■ für automatische Löschanlagen gasförmige Sonderlöschmittel: TRVB S 152
Zugang zum Überwachungsverfahren haben Betreiber und Fachunternehmen, welche für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung einer Brandschutzanlage verantwortlich sind.
1.3. Dokumente für eine Anbotserstellung
Sollte es sich beim Schutzumfang der zu überwachenden Brandschutzanlage nicht um „Vollschutz“ handeln, so sind nur jene Bereiche zu dokumentieren, welche durch die Brandschutzanlage geschützt werden sollen. Die übermittelten Dokumente können original oder Kopien sein. Im Falle von Kopien ist auf die Lesbar- und Vollständigkeit zu achten.
1.3.1. Für Abnahmen:
Bei den nachfolgenden Angaben ist zwischen den verschiedenen Brandschutzanlagen zu unterscheiden. Es sind die für die Anlage zutreffenden Bauteile zu beschreiben bzw. nicht Zutreffendes zu streichen.
■ Angabe über den Schutzumfang (Vollschutz,
Brandabschnittsschutz, Einrichtungsschutz)
■ Baupläne
■ Anzahl der zu verbauenden Brandmelder, Sprinkler, Lüfter, u.ä.
■ Angabe, ob Brandfallsteuerungen ebenso in der Abnahmebefundung aufscheinen sollen
■ Angabe, welche zu befundenden Brandfallsteuerungen vorgesehen sind
■ Auftraggeberdaten (Rechnungsadresse)
1.3.2. Für Revisionen
Für Revisionen sind die nachfolgenden Unterlagen an die ÜBZERT zu übermitteln. Im Falle von Unklarheiten wird Sie der zugewiesene Projektleiter kontaktieren und evtl. weitere Unterlagen nachfordern.
■ bisher ergangene Abnahme-, Überwachungs- bzw. Prüfberichte d. Brandmeldeanlagensystems
■ Änderungsvermerke (Bau- und Nutzungsänderungen) gegenüber der letzten Revision (Abnahme)
■ Auftraggeberdaten (Rechnungsadresse)
1.4. Auftragserteilung an die ÜBZERT der BFBU
Das im
Anhang angeführte Formular ist vollständig auszufüllen und firmenmäßig zu zeichnen. Das Formular senden sie bitte per Fax an das Büro der ÜBZERT der BFBU. Einer unserer Mitarbeiter wird sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
So erreichen Sie unser Büro:
Tel: +43 (0)1 / 706 55 00 od. Mobil: 0664 / 5000 870
Fax: +43 (0)1 / 706 86 10
Die Überwachung ist schriftlich unter Verwendung des beiliegenden Formulars zu beantragen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt sein. Für jede verbaute Brandschutzanlage ist ein eigener Antrag zu stellen. Es sind folgende Unterlagen beizufügen:
■ Für BMA: siehe Anhang der TRVB S123 (Brandmeldeanlagen)
■ Für Sprinkleranlagen: siehe Pkt. 1.5.2 der TRVB S127 (für Inbetriebnahme) siehe Pkt. 1.6.2 der TRVB S127 (für Revision)
■ Für RWA: siehe Anhang der TRVB S125 (RWA)
Für alle weiteren Brandschutzanlagen wenden Sie sich bitte an unser Büro.
Der Betreiber einer Brandschutzanlage ist verpflichtet:
■ Bei Neuinstallationen ein Installationsattest des Installationsunternehmens einzufordern und bereit zu halten
■ Die BA im Falle eines Schadens oder einer Fehlfunktion umgehend wieder in Stand zusetzen und die
Ursachen und Behebungstätigkeiten
ausreichend zu dokumentieren (Kontrollbuch)
■ Jede Änderung oder Erweiterung der Brandmeldeanlage sowie Nutzungsänderungen der ÜBZERT der BFBU anzuzeigen,
■ Die für die BA erforderlichen Wartungen entsprechend von Normen (z.B. ÖNORM F3070 für BMA) oder Richtlinien
(z.B. TRVB S125 für RWA) einmal jährlich durchzuführen bzw. durchführen zu lassen
■ Die BA im Zyklus von 2 Jahren durch eine entsprechend staatlich akkreditierte Überwachungsstelle überwachen zu lassen,
■ Aufgezeigte Mängel bei der Überwachung umgehend zu beheben
■ Die mit der Betreuung der BA beauftragten Personen durch akkreditierte Ausbildungsinstitutionen entsprechend schulen zu lassen
4.1. Prüfung der Unterlagen bei Antrag
Die Prüfung des Antrages und der eingereichten Unterlagen darf zu keinen Beanstandungen führen. Sofern vom Antragsteller bewusst falsche Angaben zur Antragstellung gemacht werden, wird die Bearbeitung des Antrages gebührenpflichtig abgebrochen.
4.2. Prüfung des positiven Installationsattestes bei Antrag einer Abnahme
Die vom Antragsteller benannte Brandschutzanlage muss bei Durchführung der Überwachung „Vor Ort“ über ein schriftlich dokumentiertes, positives Installationsattest eines zertifizierten Fachunternehmens verfügen (bei Teilabnahmen, das Installationsattest des entsprechenden Teilbereiches).
4.3. Gültigkeit des Überwachungsberichtes
Der Überwachungsbericht der BA gilt (wie im Überwachungsbericht der ÜBZERT der BFBU dokumentiert) für den Zeitpunkt der Überwachung „Vor Ort“. Im Falle von Anlagen- oder Nutzungsänderungen erlischt die Aussagekraft des Überwachungsberichtes.
4.4. Unterbrechung von Überwachungstätigkeiten
Im Falle einer Unterbrechung der Überwachungstätigkeiten aufgrund von
■ fehlenden Dokumenten des Antragstellers,
■ bauliche Abänderungen während der Überwachungstätigkeit
■ Nutzungsänderungen während der Überwachungstätigkeit
■ Langfristigen Terminverschiebungen von Überwachungen „Vor Ort“ (welche nicht im Bereich der ÜBZERT der BFBU liegen)
kann die Überwachungstätigkeit durch die ÜBZERT der BFBU kostenpflichtig abgebrochen werden. Eine neuerliche Überwachung der BA muss neu beantragt werden.
4.5. Revision einer Brandschutzanlage
Im Zyklus von 2 Jahren hat eine Überwachung der Brandschutzanlage im Zuge einer Revision zu erfolgen. Maßgebend für die Überwachung sind die für die Erstabnahme gültigen Richtlinien und Normen.
4.6. Änderungen der Brandschutzanlage oder des Betreibers
■ Änderungen der Bezeichnung oder der Anschrift der überwachten Brandschutzanlagesind der Überwachungsstelle
der BFBU umgehend schriftlich mitzuteilen
■ Erweiterungen der Brandschutzanlage sind der Überwachungsstelle mit Hilfe des
Antragsformulars per Fax schriftlich mitzuteilen