Unser Büro steht Ihnen für
Informationen werktags
von 08.00 Uhr - 16.00 Uhr
zur Verfügung.
Hier gehts zur
Haftung
Gewährleistung
Mit der Prüfung des BAS übernimmt die ÜBZERT der
BFBU keine Gewähr für die Ausführung und Funktion
der Dienstleistung des Fachunternehmens sowie für die Fehlerfreiheit
von sonstigen Produkten und Dienstleistungen, welche das Fachunternehmen
Dritten gegenüber erbringt.
Bei in Folge der Überwachung ausgestellte Überwachungsbericht
beschreibt den Zustand der Brandschutzanlage zum Zeitpunkt der
Begehung. Etwaige eintretende Schäden oder Veränderungen
nach der Begehung bewirken die Ungültigkeit des ausgestellten
Überwachungsbefundes. Der Betreiber der Anlage hat schwerwiegende
Mängel, Schäden sowie Änderungen hinsichtlich der
Nutzung, des Betriebes und der baulichen Ausführung umgehend
der Überwachungsstelle zu melden. Die ÜBZERT der BFBU
entscheidet in Folge über eine evtl. erforderliche kurzfristige
Überwachung (Revision) der Anlage.
Haftungsbegrenzung
Für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Überwachungsverfahren
entstehen, haftet die ÜBZERT der BFBU nur bei nachweislich
schuldhafter Verursachung. Die persönliche Haftung von Mitarbeitern
der ÜBZERT der BFBU ist ausgeschlossen. Die Haftung beschränkt
sich auf den unmittelbaren Schaden und beträgt die laut Akkreditierungsversicherungsverordnung
vorgeschriebene Höhe.
Schadenersatzansprüche
Soweit die ÜBZERT der BFBU von Dritten auf Schadenersatz
in Anspruch genommen wird, ohne dass die ÜBZERT der BFBU
entsprechend der oben beschriebenen Gewährleistung bzw. Haftungsbegrenzung
hierfür haftet, ist der Antragsteller verpflichtet die ÜBZERT
der BFBU auf Verlangen unverzüglich von den Ansprüchen
frei zu stellen.