Die technische Spezifikationen sind in der TRVB 114 06 geregelt.
Die Anschaltung wird auf unbestimmte Zeit eingerichtet. Eine Kündigung kann von
beiden Vertragspartnern vierteljährlich jeweils zum Quartalsende unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist durch Einschreibbrief erfolgen (siehe TRVB S 114 Pkt.
5.7.3.).
Nach Kündigung ist zum vereinbarten Termin, längstens jedoch binnen 8 Wochen nach
Auslaufen des Vertrages, den Mitarbeitern der Feuerwehr und des Systembetreibers der
Zutritt zu den Einrichtungen zwecks endgültiger Außerbetriebnahme zu gewähren.
Die Brandschutzanlage ist der Abschlussprüfung, der mindestens jährlichen
Instandhaltung, sowie der alle zwei Jahre wiederkehrenden Revision durch eine staatlich
akkreditierte Prüf- oder Überwachungsstelle zu unterziehen.
Die tatsächliche Anschaltung des Alarmsenders (Inbetriebnahme) erfolgt erst nach
Erfüllung sämtlicher Bedingungen (Abschlussprüfung und abgeschlossener Probebetrieb der
Brandmeldeanlage, abgeschlossene Ausbildung des Personals etc.). Der Feuerwehr und dem
Systembetreiber steht die Anwesenheit bei der Inbetriebnahme offen.
Der Teilnehmer ist verpflichtet, unter Wahrung des Schutzzieles Fehl- und Täuschungsalarme zu vermeiden.
Für die Betreuung der Brandschutzanlage sind entsprechend ausgebildete Personen namhaft zu machen (Antragsformular). Bei Änderungen der Personen sind diese unverzüglich der Feuerwehr mittels Formular „Brandschutzbeauftragten - Änderungen" bekannt zu geben.
Bei der Brandschutzanlage müssen Unterlagen gem. Anschaltunterlagen - Anhang D in folgender Reihung aufliegen: Kontrollbuch, Meldergruppenverzeichnis, Brandschutzpläne (gem. TRVB O 121), Brandfallsteuerliste, Wartungsvertrag oder Einzelwartungsaufträge (Kopien), Abnahmebericht der Brandmeldeanlage, Verständigungsliste, Zeugniskopien der Brandschutzbeauftragten, Bedienungsanleitung der Brandmelderzentrale.
Sämtliche mit der Brandschutzanlage in Zusammenhang stehende Vorkommnisse sind im Kontrollbuch einzutragen.
Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Zugangsmöglichkeit zu den überwachten Gebäuden für die Einsatzkräfte der Feuerwehr außerhalb der Betriebszeit durch entsprechende Einrichtungen (z.B. Feuerwehrschlüsselsafe gemäß ÖNORM F 3032 - Bestandteile automatischer Brandmeldeanlagen - Feuerwehrschlüsselsafe (Unterputzausführung) einschließlich Steuerungs-Zentralgerät - Anforderungen, Prüfbestimmungen und Normkennzeichnung) sicherzustellen. Die Einsatzkräfte sind berechtigt, die erforderlichen Gebäudeteile und Flächen zur Feststellung der Alarmursache zu betreten.
Während der Betriebszeit sind die Einsatzkräfte der Feuerwehr entsprechend einzuweisen.
Durch den Bestand und Betrieb des Anschlusses soll sichergestellt werden, dass die Feuerwehr gemäß ihrer bestehenden Ausrückeordnung unverzüglich zur Hilfeleistung bzw. zur Feststellung der Alarmursache ausrückt. Einen sonstigen Erfolg schuldet die Feuerwehr nicht.
Die Teilnehmer können daher gegenüber der Feuerwehr keine mit einem Alarmsender in welcher Weise auch immer zusammenhängenden Schadenersatzansprüche oder Ansprüche aus irgendeinem anderen Rechtsgrund, erheben. Dies gilt insbesondere dann, wenn wegen Abschaltung des Alarmsenders, Störung des Übertragungssystems oder Störungen im Fernmeldenetz die rechtzeitige Alarmierung der Feuerwehr nicht möglich ist.Weiters entfällt für den Teilnehmer jeder Schadenersatzanspruch gegenüber der Feuerwehr, wenn die Alarmierung durch technische Störungen der Empfangszentrale oder der Übertragungswege nicht oder nicht zeitgerecht möglich war.
Vom Teilnehmer können keine Ersatzansprüche gegenüber der Feuerwehr geltend
gemacht werden, wenn die Einsatzkräfte zur Erkundung wegen eines Brandverdachtes
gewaltsam in verschlossene Räume eingedrungen sind, z.B. wegen mangelnder
organisatorischer Voraussetzungen beim Teilnehmer (fehlende Einweisung der Einsatzkräfte,
fehlende oder vorbeschädigte Schlüssel, sowie mängelbehaftete Schlösser, mangelhafte
Kennzeichnung von Räumen, nicht nachgeführte Brandschutzpläne, usw.), weiters für
allfällige Schäden, welche durch die Ansteuerung von Brandfallsteuerungen hervorgerufen
werden, weil die Brandfallsteuerungen derart ausgeführt sind, dass sie nach
Alarmrückstellung nicht selbsttätig in die ursprüngliche Lage zurückkehren (z.B.
Dachkuppeln von Brandrauchentlüftungen).
Die Feuerwehr behält sich das Recht vor, im Falle häufiger Fehl- und Täuschungsalarme eine endgültige Abschaltung gemäß TRVB 114 Pkt. 5.7.3. vorzunehmen. Auch diesfalls entfällt jeder Schadenersatzanspruch für den Teilnehmer.
Weiters wird die Anschaltung der Brandschutzanlage außer Betrieb gesetzt, wenn der Teilnehmer trotz nachweislicher schriftlicher Mahnung mit 14-tägiger Nachfrist die rückständigen Teilnehmergebühren nicht bezahlt. Auch diesfalls entfällt jeder Schadenersatzanspruch des Teilnehmers gegen die Feuerwehr.
Bei Außerbetriebnahmen gem. Absätzen 4 und 5 sind die Kündigungsfristen des § IV nicht anwendbar, es tritt sofortige Vertragsauflösung mit dem Zeitpunkt der vollzogenen Verständigung des Teilnehmers von der kommenden Abschaltung, ein.
Im Falle der Außerbetriebsetzung der Brandschutzanlage erfolgt bei behördlich
vorgeschriebener Anlage eine schriftliche Mitteilung der Feuerwehr an die zuständigen
Behörden.
Wurde von der Brandschutzanlage des Teilnehmers ein Alarm zur Feuerwehr abgesetzt
(ausgenommen Probealarmierungen im Zuge von Instandhaltungen und Eigenkontrollen bei
vorheriger telefonischer Anmeldung), so ist es dem Teilnehmer untersagt, vor Abschluss der
Ursachenermittlung durch die Feuerwehr den Alarm rückzustellen.
Die Feuerwehr verpflichtet sich, Probealarme, welche nach gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind, nach telefonischer Vereinbarung kostenlos entgegenzunehmen.
Jeder Einsatz der Feuerwehr, der auf Fehl-, Täuschungsalarme oder böswillige
Alarmauslösung zurückzuführen ist, wird nach seinem tatsächlichen Aufwand dem
Teilnehmer in Rechnung gestellt. Die Verrechnung dieser Einsatzkosten erfolgt nach
Minuten.
Der Teilnehmer ist verpflichtet, diese Kosten auch dann zu übernehmen, wenn der Alarm durch Dritte verursacht wurde und ihn daran kein Verschulden trifft.
Es werden 5 (fünf) Alarme nach Ersteinschaltung nicht verrechnet.
Die Teilnehmergebühren sowie die Gebühren für In- und Außerbetriebnahme werden nach
der Tarifverordnung in der gültigen Fassung vorgeschrieben.
Hinweis:
Die derzeitige monatliche Teilnehmergebühr beträgt gemäß der Gebührenverordnung für Hilfeleistungen und Beistellungen (Gemeinderatsbeschluss vom 21.1.1989, Pr.Z. 131/89) EUR 21,80. Für Bruchteile eines Monats ist die volle Monatsgebühr zu entrichten.
Die derzeitigen - jeweils einmaligen - Kommissionsgebühren für die In- und Außerbetriebnahme gemäß LGBl W 53/94, Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Überwachungsgebühren, betragen je angefangener halben Stunde EUR 7,63
.
Der Teilnehmer muss notwendige Änderungen und Erneuerungen der Brandschutzanlage
auf eigene Kosten vornehmen, sofern dies zur Gefahrenabwehr, zur Vermeidung von Fehl-
und Täuschungsalarmen, aus Zweckmäßigkeitsgründen für die Einsatzabwicklung oder für
einen einwandfreien Betrieb der Brandschutzanlage notwendig ist.
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vereinbart, es gilt in jedem Falle österreichisches materielles Recht und österreichisches Verfahrensrecht.