Überwachungs- und Zertifizierungsstelle
der Beratungsstelle für Brand- und Umweltschutz
(ÜBZERT der BFBU)
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download TUS Anschaltevertrag (Anhang A) [270 kB]


§ 1.
Die Feuerwehr sichert den Anschluss der Brandschutzanlage / Anlage des Teilnehmers an die öffentliche Empfangszentrale bei Vorliegen der im folgenden angeführten Voraussetzungen spätestens 6 Monate ab Abschluss des Anschaltevertrages zu.

§ 2.
Für die Herstellung des Anschlusses, dessen technische Ausstattung, sowie dessen Verbindung mit der öffentlichen Empfangszentrale und für die wechselseitigen Rechte und Pflichten während der Vertragsdauer wird einvernehmlich die „Technische Richtlinie Vorbeugender Brandschutz TRVB S 114 - Bedingungen für die Anschaltung von Brandschutzanlagen/Ausgabe 1999" vereinbart.

Diese Richtlinie wird ausdrücklich zu einem integrierenden Bestandteil dieses Anschaltevertrages und zu seinem inhaltlichen Bestandteil erklärt.

Der Unterzeichnende erklärt sich dazu bereit, künftige Änderungen der TRVB S 114 und der darin bezogenen Rechtsquellen insoweit zu akzeptieren, als sie durch approbierte technische Fachausschüsse genehmigte technische Neuerungen enthalten, ausschließlich im technischen Fortschritt begründet und geeignet sind, die Sicherheit aller Beteiligten vor Brände, Ausfällen oder Fehlalarmen, zu erhöhen.

Es steht dem Teilnehmer frei, einen Interventionsschaltungsbetrieb freiwillig durchzuführen.

Die Feuerwehr kann, unabhängig von der Größe (Gesamtanzahl der automatischen Brandmelder) der Brandschutzanlage und unabhängig von der Nutzungsart des überwachten Gebäudes, eine Errichtung und einen Betrieb mit Interventionsschaltung fordern, wenn die Fehlauslösungen und Täuschungsalarme, hervorgerufen durch innerbetriebliche organisatorische Mängel der Brandschutzanlage über die Dauer eines Jahres einen anlagenspezifischen Wert (Anlagenwert) übersteigen.

Der Anlagenwert errechnet sich aus der Gesamtzahl der automatischen Brandmelder wie folgt: Der spezifische Anlagenwert entspricht 0,5 Alarme pro 100 automatischen Brandmelder und Jahr. Das Ergebnis wird auf die nächst höhere ganze Zahl aufgerundet. Brandalarme, die durch ein tatsächliches Brandereignis zustande gekommen sind, werden nicht mit ein gerechnet.

Bei Überschreiten das Anlagenwertes wird der Teilnehmer von der Feuerwehr schriftlich verständigt und aufgefordert, die Anzahl der Fehl- und Täuschungsalarme auf ein Maß unterhalb oder gleich des Anlagenwertes innerhalb einer Dreimonatsfrist (hochgerechnet auf ein Jahr) zu reduzieren. Wird während dieses dreimonatigen Überwachungszeitraums der hochgerechnete Anlagenwert nicht erreicht, wird die Ausrückestärke der Feuerwehr für die folgenden drei Monate auf die nächsthöhere taktische Einheit erweitert. Der Teilnehmer wird darüber schriftlich verständigt und nochmals aufgefordert, den Anlagenwert nicht zu überschreiten. Wird nach der zweiten Dreimonatsfrist der Anlagenwert (hochgerechnet auf ein ganzes Jahr) wieder überschritten, behält sich die Feuerwehr das Recht vor, auf einen Interventionsschaltungsbetrieb zu bestehen, welcher innerhalb einer sechsmonatigen Frist einzurichten ist. Erfolgt keine Erweiterung der Brandschutzanlage innerhalb dieser Frist mit Interventionsschaltungsbetrieb, erlischt der Anschaltevertrag und werden bei der Feuerwehr ankommende automatische Brandmelderalarme nicht mehr bearbeitet. Die Brandschutzanlage wird von der Empfangszentrale der Feuerwehr abgeschaltet. Es entfällt jeder Schadenersatzanspruch für den Teilnehmer.

§ 3.
Ist die Feuerwehr nicht Systembetreiber, wird der gegenständliche Vertrag erst wirksam, wenn vom Teilnehmer ein Anschlussvertrag mit dem Systembetreiber abgeschlossen worden ist.

Die Alarmübertragungsanlage (Übertragungssystem) muß der EN 54-21 Typ 1 entsprechen.

Die technische Spezifikationen sind in der TRVB 114 06 geregelt.

§ 4.
Die Anschaltung wird auf unbestimmte Zeit eingerichtet. Eine Kündigung kann von beiden Vertragspartnern vierteljährlich jeweils zum Quartalsende unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch Einschreibbrief erfolgen (siehe TRVB S 114 Pkt. 5.7.3.).

Nach Kündigung ist zum vereinbarten Termin, längstens jedoch binnen 8 Wochen nach Auslaufen des Vertrages, den Mitarbeitern der Feuerwehr und des Systembetreibers der Zutritt zu den Einrichtungen zwecks endgültiger Außerbetriebnahme zu gewähren.

§ 5.
Die Brandschutzanlage ist der Abschlussprüfung, der mindestens jährlichen Instandhaltung, sowie der alle zwei Jahre wiederkehrenden Revision durch eine staatlich akkreditierte Prüf- oder Überwachungsstelle zu unterziehen.

Die tatsächliche Anschaltung des Alarmsenders (Inbetriebnahme) erfolgt erst nach Erfüllung sämtlicher Bedingungen (Abschlussprüfung und abgeschlossener Probebetrieb der Brandmeldeanlage, abgeschlossene Ausbildung des Personals etc.). Der Feuerwehr und dem Systembetreiber steht die Anwesenheit bei der Inbetriebnahme offen.

§ 6.
Der Teilnehmer ist verpflichtet, unter Wahrung des Schutzzieles Fehl- und Täuschungsalarme zu vermeiden.

§ 7.
Für die Betreuung der Brandschutzanlage sind entsprechend ausgebildete Personen namhaft zu machen (Antragsformular). Bei Änderungen der Personen sind diese unverzüglich der Feuerwehr mittels Formular „Brandschutzbeauftragten - Änderungen" bekannt zu geben.

Bei der Brandschutzanlage müssen Unterlagen gem. Anschaltunterlagen - Anhang D in folgender Reihung aufliegen: Kontrollbuch, Meldergruppenverzeichnis, Brandschutzpläne (gem. TRVB O 121), Brandfallsteuerliste, Wartungsvertrag oder Einzelwartungsaufträge (Kopien), Abnahmebericht der Brandmeldeanlage, Verständigungsliste, Zeugniskopien der Brandschutzbeauftragten, Bedienungsanleitung der Brandmelderzentrale.

Sämtliche mit der Brandschutzanlage in Zusammenhang stehende Vorkommnisse sind im Kontrollbuch einzutragen.

Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Zugangsmöglichkeit zu den überwachten Gebäuden für die Einsatzkräfte der Feuerwehr außerhalb der Betriebszeit durch entsprechende Einrichtungen (z.B. Feuerwehrschlüsselsafe gemäß ÖNORM F 3032 - Bestandteile automatischer Brandmeldeanlagen - Feuerwehrschlüsselsafe (Unterputzausführung) einschließlich Steuerungs-Zentralgerät - Anforderungen, Prüfbestimmungen und Normkennzeichnung) sicherzustellen. Die Einsatzkräfte sind berechtigt, die erforderlichen Gebäudeteile und Flächen zur Feststellung der Alarmursache zu betreten.

Während der Betriebszeit sind die Einsatzkräfte der Feuerwehr entsprechend einzuweisen.

§ 8.
Durch den Bestand und Betrieb des Anschlusses soll sichergestellt werden, dass die Feuerwehr gemäß ihrer bestehenden Ausrückeordnung unverzüglich zur Hilfeleistung bzw. zur Feststellung der Alarmursache ausrückt. Einen sonstigen Erfolg schuldet die Feuerwehr nicht.

Die Teilnehmer können daher gegenüber der Feuerwehr keine mit einem Alarmsender in welcher Weise auch immer zusammenhängenden Schadenersatzansprüche oder Ansprüche aus irgendeinem anderen Rechtsgrund, erheben. Dies gilt insbesondere dann, wenn wegen Abschaltung des Alarmsenders, Störung des Übertragungssystems oder Störungen im Fernmeldenetz die rechtzeitige Alarmierung der Feuerwehr nicht möglich ist.Weiters entfällt für den Teilnehmer jeder Schadenersatzanspruch gegenüber der Feuerwehr, wenn die Alarmierung durch technische Störungen der Empfangszentrale oder der Übertragungswege nicht oder nicht zeitgerecht möglich war.

Vom Teilnehmer können keine Ersatzansprüche gegenüber der Feuerwehr geltend gemacht werden, wenn die Einsatzkräfte zur Erkundung wegen eines Brandverdachtes gewaltsam in verschlossene Räume eingedrungen sind, z.B. wegen mangelnder organisatorischer Voraussetzungen beim Teilnehmer (fehlende Einweisung der Einsatzkräfte, fehlende oder vorbeschädigte Schlüssel, sowie mängelbehaftete Schlösser, mangelhafte Kennzeichnung von Räumen, nicht nachgeführte Brandschutzpläne, usw.), weiters für allfällige Schäden, welche durch die Ansteuerung von Brandfallsteuerungen hervorgerufen werden, weil die Brandfallsteuerungen derart ausgeführt sind, dass sie nach Alarmrückstellung nicht selbsttätig in die ursprüngliche Lage zurückkehren (z.B. Dachkuppeln von Brandrauchentlüftungen).

Die Feuerwehr behält sich das Recht vor, im Falle häufiger Fehl- und Täuschungsalarme eine endgültige Abschaltung gemäß TRVB 114 Pkt. 5.7.3. vorzunehmen. Auch diesfalls entfällt jeder Schadenersatzanspruch für den Teilnehmer.

Weiters wird die Anschaltung der Brandschutzanlage außer Betrieb gesetzt, wenn der Teilnehmer trotz nachweislicher schriftlicher Mahnung mit 14-tägiger Nachfrist die rückständigen Teilnehmergebühren nicht bezahlt. Auch diesfalls entfällt jeder Schadenersatzanspruch des Teilnehmers gegen die Feuerwehr.

Bei Außerbetriebnahmen gem. Absätzen 4 und 5 sind die Kündigungsfristen des § IV nicht anwendbar, es tritt sofortige Vertragsauflösung mit dem Zeitpunkt der vollzogenen Verständigung des Teilnehmers von der kommenden Abschaltung, ein.

Im Falle der Außerbetriebsetzung der Brandschutzanlage erfolgt bei behördlich vorgeschriebener Anlage eine schriftliche Mitteilung der Feuerwehr an die zuständigen Behörden.

Wurde von der Brandschutzanlage des Teilnehmers ein Alarm zur Feuerwehr abgesetzt (ausgenommen Probealarmierungen im Zuge von Instandhaltungen und Eigenkontrollen bei vorheriger telefonischer Anmeldung), so ist es dem Teilnehmer untersagt, vor Abschluss der Ursachenermittlung durch die Feuerwehr den Alarm rückzustellen.

§ 9.
Die Feuerwehr verpflichtet sich, Probealarme, welche nach gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind, nach telefonischer Vereinbarung kostenlos entgegenzunehmen.

§ 10.
Jeder Einsatz der Feuerwehr, der auf Fehl-, Täuschungsalarme oder böswillige Alarmauslösung zurückzuführen ist, wird nach seinem tatsächlichen Aufwand dem Teilnehmer in Rechnung gestellt. Die Verrechnung dieser Einsatzkosten erfolgt nach Minuten. Der Teilnehmer ist verpflichtet, diese Kosten auch dann zu übernehmen, wenn der Alarm durch Dritte verursacht wurde und ihn daran kein Verschulden trifft.

Es werden 5 (fünf) Alarme nach Ersteinschaltung nicht verrechnet.

Die Teilnehmergebühren sowie die Gebühren für In- und Außerbetriebnahme werden nach der Tarifverordnung in der gültigen Fassung vorgeschrieben.

Hinweis:
Die derzeitige monatliche Teilnehmergebühr beträgt gemäß der Gebührenverordnung für Hilfeleistungen und Beistellungen (Gemeinderatsbeschluss vom 21.1.1989, Pr.Z. 131/89) EUR 21,80. Für Bruchteile eines Monats ist die volle Monatsgebühr zu entrichten.
Die derzeitigen - jeweils einmaligen - Kommissionsgebühren für die In- und Außerbetriebnahme gemäß LGBl W 53/94, Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Überwachungsgebühren, betragen je angefangener halben Stunde EUR 7,63
.
Der Teilnehmer muss notwendige Änderungen und Erneuerungen der Brandschutzanlage auf eigene Kosten vornehmen, sofern dies zur Gefahrenabwehr, zur Vermeidung von Fehl- und Täuschungsalarmen, aus Zweckmäßigkeitsgründen für die Einsatzabwicklung oder für einen einwandfreien Betrieb der Brandschutzanlage notwendig ist.

§ 11.
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vereinbart, es gilt in jedem Falle österreichisches materielles Recht und österreichisches Verfahrensrecht.