Überwachungs- und Zertifizierungsstelle
der Beratungsstelle für Brand- und Umweltschutz
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download TUS Information zur Interventionsschaltung [20 kB]

Unter einer „Interventionsschaltung" versteht man eine Einrichtung, welche imstande ist, das Alarmsignal, das bei einer Brandmelderauslösung zur Auswertezentrale der Feuerwehr übertragen wird, über einen variablen, einstellbaren Zeitraum zu verzögern. Dieser Zeitraum wird als Erkundungszeit bezeichnet und wird in der Regel mit fünf Minuten festgelegt. Während dieser Zeit obliegt es dem Anlagenbetreiber, den Grund des Brandalarms selbst festzustellen. Liegt kein Brandgeschehen vor, hat der Anlagenbetreiber den Brandalarm an der Brandmelderzentrale rückzustellen. Dadurch wird eine Fehlalarmierung der Feuerwehr unterbunden. Im Brandfall ist unverzüglich die Feuerwehr über einen Druckknopfmelder und/oder Notruf zu verständigen und für die Erste Löschhilfe zu sorgen.

Eine genaue Beschreibung einer Interventionsschaltung, technische Anforderungen und organisatorische Bestimmungen sind der TRVB S 114 zu entnehmen. Entgegen den Bestimmungen der TRVB S 114 (9.3.1 Interventionsdienst dritter Absatz) muss nicht jeder einzelne des Interventionspersonals eine Ausbildung für den Interventionsdienst gem. TRVB O 117 vorweisen können, es genügt ein Hauptverantwortlicher, der in seinem Bereich die Mitarbeiter nachweislich einschult und unterweist.

Als Nachweis genügt ein formloses Beiblatt, auf dem ersichtlich ist, wer der hauptverantwortliche Brandschutzbeauftragte war und welcher Mitarbeiter eingeschult wurde. Dieses Beiblatt ist mit Datum zu versehen, von beiden zu unterzeichnen und im Feuerwehrordner unter Punkt 8 „ Zeugniskopien der Brandschutzbeauftragten" als Nachweis abzulegen.

Grundsätzlich steht es dem Anlagenbetreiber frei, einen Interventionsschaltungsbetrieb freiwillig durchzuführen. Die Verpflichtung zur Herstellung einer Interventionsschaltung gem. TRBV S 114 (Ausgabe 1999) Anhang 2/2, Punkt 1.6, zu 9 entfällt. Die MA 68 behält sich gem. Anschaltevertrag (Anhang A) das Recht vor, bei überdurchschnittlichen Fehl- und Täuschungsalarmen auf eine Interventionsschaltung zu bestehen.

Hinweis:
Als Entscheidungshilfe, ob Sie eine Interventionsschaltung einrichten und betreiben wollen, wenden Sie sich im Zuge der Planung der Brandmeldeanlage an die von Ihnen gewählte akkreditierte Prüf- oder Überwachungsstelle. Dort wird man Sie an Hand der zu erwartenden Anzahl an automatischen Brandmeldern der Brandmeldeanlage und der Größe und Nutzung des zu überwachenden Objekts beraten können.

Es wird in jedem Fall nahe gelegt, eine Brandmelderzentrale installieren zu lassen, die einen Interventionsschaltungsbetrieb unterstützt, um bei einer nachträglichen Aufrüstung die Kosten gering zu halten.