Überwachungs- und Zertifizierungsstelle
der Beratungsstelle für Brand- und Umweltschutz
(ÜBZERT der BFBU)
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      ÜBZERT der BFBU
     
Concorde Business Park
     
Bauteil D2/1
     
A-2320 Schwechat

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Telefax:
E-Mail:
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+43 01 / 706 86 10
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BFBU



ÜBZERT Akkreditierung
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

download Bundesgesetzblatt 354 (Stand: 18. November 2010) [30 kB]


Die ÜBZERT der BFBU (Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Beratungsstelle für Brand- und Umweltschutz) wurde am 15. März 2006 durch die 118. Verordnung (BGBl. II Nr. 118/2006 des Herrn Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit akkreditiert.

Im Jahre 2010 wurde das Gesetzblatt aktualisiert, durch die 354. Verordnung vom 18. November 2010.


BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
[ ausgegeben am 18. November 2010]

354. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Beratungsstelle für Brand- und Umweltschutz (ÜBZERT der BFBU) zur Zertifizierung von Produkten

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:

§ 1. Die Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Beratungsstelle für Brand- und Umweltschutz (ÜBZERT der BFBU) mit Sitz in 2320 Schwechat, Concorde Business Park D2/1, wird als Stelle, die Produkte gemäß ÖNORM EN 45011 zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von folgenden Verfahren und Dienstleis-tungen: ÖNORM F 3070: Planung, Projektierung, Installation, Inbetriebnahme und Instandhaltung von Brandmeldeanlagen und Brandfallsteuerungen, mit der Einschränkung auf Punkt 6 und Anhang B.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthal-ten. § 4.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Organisation ÜBZERT der BFBU, BGBl. II Nr. 118/2006, außer Kraft.

Mitterlehner

www.ris.bka.gv.at